Gehörschutz am Arbeitsplatz: Ab wann Lärm das Gehör gefährdet und welche SUVA-Regeln gelten

Lärm gehört in vielen Schweizer Betrieben zum Arbeitsalltag – etwa auf Baustellen, in Werkstätten, Produktionshallen und beim Einsatz motorbetriebener Maschinen. Die Gefahr wird häufig unterschätzt, weil eine lärmbedingte Hörschädigung meist nicht sofort auffällt. Sie entwickelt sich oft über Jahre und ist nicht rückgängig zu machen. Nach Angaben der Suva sind in der Schweiz je nach Erhebung rund 170’000 bis über 200’000 Berufstätige gehörgefährdendem Arbeitslärm ausgesetzt.  

Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist deshalb entscheidend, die Lärmbelastung korrekt zu beurteilen, sie möglichst an der Quelle zu reduzieren und geeigneten Gehörschutz konsequent zu verwenden. Die zentrale Schwelle liegt bei einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A). Welche Massnahmen erforderlich sind, hängt jedoch nicht nur von der momentanen Lautstärke ab, sondern auch von der Dauer und Häufigkeit der Belastung.

Wann gilt Arbeitslärm als gehörgefährdend?

Die Suva beurteilt Lärm am Arbeitsplatz anhand des sogenannten Lärmexpositionspegels. Dieser berücksichtigt sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Einwirkung.

Erreicht oder überschreitet der auf einen achtstündigen Arbeitstag berechnete Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A), müssen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dasselbe gilt bei einem auf ein Arbeitsjahr bezogenen Lärmexpositionspegel von mindestens 85 dB(A).  

Als einfache Praxisregel empfiehlt die Suva deshalb:

Ab einem Schallpegel von 85 dB(A) sollte Gehörschutz getragen werden.

Diese Regel gilt auch bei kurzen lärmintensiven Arbeiten. Nicht nur die Person, welche die Maschine bedient, ist gefährdet: Auch Beschäftigte, die sich im Lärmbereich aufhalten, müssen geschützt werden.  

Lautstärke und Einwirkungszeit gehören zusammen

Ein kurzer Blick auf den Dezibelwert einer Maschine reicht für eine zuverlässige Gefährdungsbeurteilung nicht aus. Entscheidend ist, wie lange eine Person dem Lärm ausgesetzt ist und welche weiteren Lärmquellen während des Arbeitstags hinzukommen.

Die korrekte Messung und Berechnung erfordert Fachwissen und geeignete Messgeräte. Die Suva stellt deshalb branchenspezifische Schallpegeltabellen zur Verfügung. Diese zeigen für zahlreiche Berufe und Tätigkeiten, bei welchen Funktionen Gehörschutz und weitere Massnahmen erforderlich sind.  

Impulslärm kann bereits bei kurzer Einwirkung gefährlich sein

Neben dauerhaftem Maschinenlärm ist auch impulsartiger Schall zu beachten. Dazu gehören sehr kurze, laute Ereignisse, etwa Schläge, Knalle oder bestimmte Arbeitsvorgänge mit Werkzeugen und Maschinen.

Gemäss den akustischen Grenz- und Richtwerten der Suva sind bei einem Spitzenpegel von mindestens 135 dB(C) Schutzmassnahmen erforderlich. Für die abschliessende Beurteilung wird zusätzlich die über eine Stunde aufsummierte Schallbelastung berücksichtigt.  

Ein einzelner kurzer Arbeitsvorgang ist daher nicht automatisch ungefährlich. Bei starkem Impuls- oder Knalllärm muss der Gehörschutz bereits vor Beginn der Tätigkeit korrekt eingesetzt sein.

Weshalb Lärmschwerhörigkeit oft spät erkannt wird

Eine beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit entsteht meist durch wiederholte oder langjährige Belastung. Das Innenohr reagiert besonders empfindlich auf intensive Schalleinwirkung. Die Schädigung beginnt häufig in einem Frequenzbereich um 4000 Hertz und breitet sich bei fortdauernder Belastung auf weitere Tonhöhen aus.  

Das Problem: Viele Betroffene bemerken die Einschränkung erst, wenn das Sprachverstehen bereits beeinträchtigt ist. Typische Beschwerden können Schwierigkeiten beim Verstehen von Stimmen, Probleme bei Hintergrundgeräuschen oder Ohrgeräusche sein. Der entstandene Schaden lässt sich weder durch Medikamente noch durch eine Operation rückgängig machen.  

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Die Pflichten zum Schutz der Beschäftigten ergeben sich in der Schweiz unter anderem aus dem Obligationenrecht, dem Unfallversicherungsgesetz und dem Arbeitsgesetz. Arbeitgeber müssen alle Schutzmassnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und für den Betrieb angemessen sind. Die Beschäftigten sind dabei einzubeziehen und über Gefahren und Regeln zu informieren.  

Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel ab 85 dB(A) sieht die Suva unter anderem folgende Massnahmen vor:

  • Möglichkeiten zur technischen Lärmbekämpfung erfassen
  • Beschäftigte über die Gefährdung und mögliche Hörschäden informieren
  • den richtigen Einsatz der Schutzmassnahmen instruieren
  • geeigneten Gehörschutz kostenlos zur Verfügung stellen
  • das Tragen bei lärmintensiven Arbeiten empfehlen

Liegt auch der über das Arbeitsjahr berechnete Expositionspegel bei mindestens 85 dB(A), sind zusätzliche Massnahmen nötig. Dazu gehören die tatsächliche Umsetzung der Lärmbekämpfung, die Kennzeichnung der betroffenen Bereiche mit «Gehörschutz obligatorisch» und die konsequente Durchsetzung der Tragepflicht. Für entsprechend exponierte Mitarbeitende bis 40 Jahre besteht zudem grundsätzlich eine Pflicht zur vorsorglichen Gehöruntersuchung.  

Welcher Gehörschutz passt zu welcher Arbeit?

Gehörschutz muss zur tatsächlichen Belastung, zur Tätigkeit und zur Person passen. Eine möglichst starke Dämmung ist nicht automatisch die beste Lösung. Beschäftigte müssen Warnsignale wahrnehmen, kommunizieren und den Schutz während der gesamten Lärmexposition zuverlässig tragen können.

Die Suva nennt insbesondere folgende Kriterien:

  • ausreichende Schutzwirkung für den vorhandenen Lärm
  • gute Passform und hoher Tragekomfort
  • Eignung für die jeweilige Tätigkeit
  • schnelle Verfügbarkeit am Arbeitsplatz
  • Kombinierbarkeit mit Helm, Schutzbrille oder Atemschutz
  • hygienische Anforderungen
  • notwendige Kommunikation und Signalwahrnehmung

Mitarbeitende sollten in die Auswahl einbezogen werden und verschiedene Modelle testen können. Ein komfortabler Schutz wird erfahrungsgemäss zuverlässiger getragen.  

Gehörschutzstöpsel

Stöpsel werden im Gehörgang getragen und eignen sich je nach Ausführung auch für längere Einsätze. Damit sie zuverlässig wirken, müssen sie richtig eingesetzt werden. Besonders bei formbaren Schaumstoffstöpseln können Anwendungsfehler die Schutzwirkung deutlich vermindern.

Kapselgehörschutz

Kapselgehörschutz umschliesst die Ohren. Er lässt sich in der Regel schnell auf- und absetzen und kann deshalb für kürzere, wechselnde Lärmeinsätze praktisch sein. Bei langer Tragedauer oder hohen Temperaturen kann er jedoch weniger komfortabel sein.  

Massgefertigte Otoplastiken

Individuell angepasster Gehörschutz kann sich für regelmässige und länger dauernde Einsätze eignen. Die konkrete Schutzwirkung muss jedoch zur Lärmsituation am Arbeitsplatz passen und kontrolliert werden. Verändert sich die Lärmbelastung, muss auch die Eignung des Schutzes neu beurteilt werden.  

Für musikalische Tätigkeiten und Veranstaltungen gelten andere Anforderungen an Klang und Filterung. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Massgefertigter Gehörschutz für Musiker & Konzertgänger.

Entscheidend ist das korrekte Tragen

Selbst ein geprüftes Produkt bietet keinen ausreichenden Schutz, wenn es falsch eingesetzt, beschädigt oder während kurzer Arbeiten abgenommen wird. Watte, improvisierte Materialien oder andere nicht geprüfte Lösungen sind kein geeigneter Ersatz.  

Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur Schutzmittel verteilen, sondern deren Handhabung praktisch instruieren. Zu kontrollieren sind insbesondere:

  • korrekter Sitz von Stöpseln oder Kapseln
  • Zustand von Dichtungsringen und anderen Verschleissteilen
  • Sauberkeit und hygienische Aufbewahrung
  • ununterbrochenes Tragen während der gesamten Lärmbelastung
  • Vereinbarkeit mit weiterer Schutzausrüstung

Falsch getragener Gehörschutz kann seine Wirkung verlieren und trotz scheinbarer Schutzmassnahme zu einer Schädigung führen.  

Industrie: Maschinen und Umgebungslärm gemeinsam beurteilen

In Produktionsbetrieben entsteht die Belastung häufig nicht durch eine einzelne Maschine, sondern durch mehrere Anlagen und den allgemeinen Hallenlärm. Deshalb müssen auch Personen geschützt werden, die eine laute Maschine nicht selbst bedienen, sich aber dauerhaft im betroffenen Bereich aufhalten.

Neben leiseren Anlagen und Einhausungen spielen die räumliche Trennung sowie die Akustik der Produktionshalle eine wichtige Rolle. Für industrielle und gewerbliche Tätigkeiten gilt als tätigkeitsbezogener Richtwert ein Tagesexpositionspegel unter 85 dB(A). Bei Tätigkeiten mit hohen Konzentrationsanforderungen, beispielsweise Überwachungs- oder Qualitätskontrollaufgaben, nennt die Suva einen deutlich tieferen Richtwert von unter 65 dB(A).  

Bau und Handwerk: wechselnde Tätigkeiten nicht unterschätzen

Auf Baustellen und in Handwerksbetrieben wechseln Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsorte und Expositionszeiten häufig. Eine Momentaufnahme kann deshalb ein falsches Bild vermitteln. Die Belastung muss über den gesamten Arbeitstag beziehungsweise das Arbeitsjahr betrachtet werden.

Für die Gefährdungsbeurteilung sollten Betriebe prüfen:

  • Welche Tätigkeiten liegen gemäss Suva-Schallpegeltabelle im gehörgefährdenden Bereich?
  • Wer hält sich während dieser Arbeiten in der Umgebung auf?
  • Treten zusätzlich impulsartige Geräusche auf?
  • Können leisere Maschinen oder Verfahren eingesetzt werden?
  • Ist der Gehörschutz mit Helm, Schutzbrille und Atemschutz kompatibel?
  • Bleiben Warn- und Kommunikationssignale wahrnehmbar?

Die Suva führt Schallpegeltabellen für zahlreiche Branchen und Funktionen. Sie dienen als Orientierung, ersetzen bei unklaren oder komplexen Situationen aber keine fachgerechte Messung.  

Wann ist ein Hörtest angezeigt?

Bei einer über das Jahr berechneten beruflichen Belastung von mindestens 85 dB(A) sind vorsorgliche Gehöruntersuchungen für exponierte Mitarbeitende bis 40 Jahre vorgesehen. Die Suva führt solche Untersuchungen unter anderem mit Audiomobilen direkt in Betrieben durch. Auffällige Personen können auch über das 40. Lebensjahr hinaus weiterbetreut werden.  

Unabhängig von dieser Vorsorge sollte eine rasche medizinische Abklärung erfolgen, wenn Beschäftigte Veränderungen bemerken, etwa:

  • Ohrgeräusche
  • schlechteres Sprachverstehen
  • Schwierigkeiten bei Hintergrundgeräuschen
  • ein dumpfes oder vermindertes Hörgefühl
  • eine deutliche Veränderung nach einem Knallereignis

Eine fachgerechte Abklärung umfasst je nach Situation eine Ton- und Sprachaudiometrie sowie die medizinische Beurteilung. Die Bedeutung einer vollständigen Hörmessung und einer objektiven Beratung beschreibt Der Akustiker-Check.

Ab 85 dB(A) konsequent handeln

Die wichtigste SUVA-Praxisregel ist klar: Ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) muss das Gehör geschützt werden. Bei sehr kurzen, aber extrem lauten Ereignissen gelten zusätzlich Grenzwerte für Impulslärm.

Gehörschutz allein genügt jedoch nicht. Arbeitgeber müssen den Lärm zuerst möglichst an der Quelle reduzieren, technische und organisatorische Lösungen umsetzen und erst danach das verbleibende Risiko mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung absichern. Warten Sie nicht auf erste Hörprobleme. Ein lärmbedingter Hörschaden entsteht oft unbemerkt und bleibt dauerhaft – konsequente Prävention muss deshalb am ersten lärmintensiven Arbeitstag beginnen.