Hörgeräte und AHV/IV: So läuft die Kostenbeteiligung ab

Wer in der Schweiz ein Hörgerät benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Beitrag der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten. Die Unterstützung erfolgt in der Regel als feste Pauschale. Sie deckt deshalb nicht automatisch den vollständigen Kaufpreis.

Entscheidend ist, dass Sie den Anspruch möglichst vor dem Kauf klären, die erforderliche medizinische Untersuchung durchführen lassen und die Abrechnungsunterlagen vollständig einreichen.

AHV oder IV: Welche Versicherung ist zuständig?

Welche Versicherung einen Beitrag leistet, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie sich noch im Erwerbsalter befinden oder bereits eine AHV-Altersrente beziehen.

Kostenbeteiligung der IV

Die IV richtet für Erwachsene grundsätzlich folgende Pauschalen aus:

  • CHF 840 für eine einseitige Versorgung
  • CHF 1’650 für eine beidseitige Versorgung

Ein erneuter Anspruch besteht grundsätzlich nach sechs Jahren. Voraussetzung sind eine anerkannte HNO-Diagnose und ein nachweisbarer funktionaler Nutzen der Hörgeräteversorgung.  

Zusätzlich können erwachsene IV-Versicherte jährliche Beiträge für Batterien erhalten:

  • CHF 40 bei einer einseitigen Versorgung
  • CHF 80 bei einer beidseitigen Versorgung

Auch Herstellerreparaturen können nach den geltenden Regeln bezuschusst werden.  

Kostenbeteiligung der AHV

Für Personen im AHV-Alter gelten niedrigere Pauschalen:

  • CHF 630 für eine einseitige Versorgung
  • CHF 1’237.50 für eine beidseitige Versorgung

Die Leistung kann grundsätzlich alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei einer Erstversorgung ist eine ärztliche Expertise erforderlich. Zudem muss der berechnete Gesamthörverlust beider Ohren mindestens 35 Prozent betragen.  

Besitzstand beim Übergang ins AHV-Alter

Wer bereits vor dem Erreichen des AHV-Alters Leistungen der IV für Hörgeräte erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Beiträge nach den höheren IV-Ansätzen erhalten. Dieser sogenannte Besitzstand sollte vor einer Neu- oder Wiederversorgung mit der zuständigen IV-Stelle geklärt werden.  

So läuft der Weg zur AHV-/IV-Kostenbeteiligung ab

Von der Anmeldung bis zum Kauf eines Hörgeräts sind mehrere Schritte erforderlich. Zuerst wird der Anspruch bei der IV-Stelle geklärt und das Gehör medizinisch untersucht. Danach folgen die Auswahl eines geeigneten Fachgeschäfts, eine Testphase im Alltag sowie die sorgfältige Prüfung von Offerte und Kaufvertrag.

Schritt 1: Melden Sie sich bei der IV-Stelle an

Der erste administrative Schritt führt zur IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenbeteiligung über die AHV erfolgt, da die IV-Stelle die Abwicklung übernimmt.

Reichen Sie das entsprechende Anmeldeformular möglichst vor dem Kauf ein. Wer das Hörgerät bereits bestellt oder bezahlt hat, bevor der Anspruch geklärt ist, trägt ein höheres Risiko, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Auszahlung später erfolgt als erwartet.  

Schritt 2: Lassen Sie Ihr Gehör medizinisch abklären

Bei einer erstmaligen Versorgung sollten Sie einen Termin bei einer von der IV anerkannten HNO- beziehungsweise ORL-Fachperson vereinbaren. Eine Liste anerkannter Fachärzte kann bei der IV-Stelle angefragt werden.

Die medizinische Untersuchung umfasst insbesondere:

  • Ton- und Sprachaudiometrie
  • Beurteilung des Hörverlusts
  • Prüfung der medizinischen Situation
  • Erstellung der erforderlichen Expertise

Vor der Hörgeräteanpassung müssen behandelbare Ursachen ausgeschlossen werden. Dazu gehören beispielsweise Ohrenschmalz, Entzündungen oder Probleme im Mittelohr.  

Bei einer AHV-Erstversorgung ist diese Expertise zwingend. Bei einer gleichartigen Wiederversorgung ist sie nicht in jedem Fall obligatorisch, wird jedoch weiterhin empfohlen.

Typische erste Hinweise auf eine Hörminderung finden Sie im Ratgeber über Hörverlust.

Schritt 3: Warten Sie die Anspruchsbestätigung ab

Nach der Anmeldung und der medizinischen Abklärung prüft die zuständige IV-Stelle den Anspruch. Idealerweise warten Sie die schriftliche Mitteilung ab, bevor Sie einen Kaufvertrag abschliessen.

Ist eine sofortige Versorgung erforderlich, sollten Sie den Bearbeitungsstatus zumindest schriftlich klären. Dadurch reduzieren Sie das Risiko, dass Sie mit einer Pauschale rechnen, die später nicht oder nicht in der erwarteten Höhe ausbezahlt wird.  

Schritt 4: Wählen Sie einen qualifizierten Hörakustiker

Die AHV- oder IV-Pauschale ist nicht an ein bestimmtes Fachgeschäft gebunden. Sie können den Anbieter grundsätzlich frei wählen, sofern das Hörgerät auf der zugelassenen Liste steht.

Wenn keine dringende Versorgung notwendig ist, empfiehlt die Sozialversicherung ausdrücklich, Preise und Angebote zu vergleichen. Berücksichtigen Sie nach Möglichkeit mindestens zwei Anbieter.  

Eine Übersicht über geprüfte Anbieter finden Sie im Beitrag Hörsystemakustiker 2025: Test von Service & Beratung.

Schritt 5: Testen Sie die Hörgeräte im Alltag

Ein Hörgerät sollte nicht nur im ruhigen Beratungsraum ausprobiert werden. Entscheidend ist, wie gut Sie damit in den Situationen hören, die für Ihren Alltag relevant sind.

Dazu können gehören:

  • Gespräche zu Hause
  • Telefonieren
  • Fernsehen
  • Restaurantbesuche
  • Treffen mit mehreren Personen
  • Einkaufen und Strassenverkehr
  • Musik und Freizeitaktivitäten

Bei mehreren grossen Anbietern gibt es meist Testzeiträume von 30 Tagen. Wichtiger als eine bestimmte Anzahl Tage ist jedoch, dass während der Testphase Anpassungstermine möglich sind und kein Entscheidungsdruck entsteht.  

Schritt 6: Prüfen Sie die Offerte und den Kaufvertrag

Bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen, sollte Ihnen eine detaillierte schriftliche Offerte vorliegen. Daraus muss klar hervorgehen, welches Hörgerät Sie erhalten und welche Leistungen im Preis enthalten sind. Dazu gehören insbesondere die genaue Modellbezeichnung, Hersteller und Technologiestufe, die Zuordnung zum linken oder rechten Ohr, die Seriennummern sowie der Gerätepreis. Ebenso sollten die Kosten für die Anpassung, das Service- und Nachsorgepaket, Ohrpassstücke beziehungsweise Otoplastiken, Ladegerät und weiteres Zubehör, Garantie, Verlustschutz sowie die Rückgabe- und Testbedingungen separat ausgewiesen sein. Auch die angerechnete AHV- oder IV-Pauschale sollte eindeutig ersichtlich sein.

Wenn Sie den Kauf finanzieren, empfiehlt es sich zusätzlich, die effektiven Gesamtkosten, die Vertragslaufzeit und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sorgfältig zu prüfen. So vermeiden Sie unerwartete Zusatzkosten und können verschiedene Angebote objektiv miteinander vergleichen.

Nach dem Kauf: Kostenbeteiligung erhalten und Unterlagen aufbewahren

Nach dem Kauf bezahlen Sie die Rechnung in der Regel zunächst selbst, sofern mit dem Fachgeschäft keine andere Zahlungsabwicklung vereinbart wurde. Anschliessend reichen Sie das vollständig ausgefüllte Rechnungsformular zusammen mit einer Rechnungskopie bei der zuständigen IV-Stelle ein. Die Rechnung sollte alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere Hörgerätemodell, Seriennummern, Art der Versorgung sowie den Rechnungsbetrag. Nach der Prüfung wird die zugesprochene AHV- oder IV-Pauschale grundsätzlich an Sie ausbezahlt.

Übersteigen die Kosten die Pauschale, tragen Sie die Differenz grundsätzlich selbst. In besonderen Fällen können jedoch weitere Kostenträger wie eine Zusatzversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder Ergänzungsleistungen infrage kommen. Ob eine zusätzliche Kostenbeteiligung möglich ist, sollte vorab mit der jeweiligen Stelle geklärt werden.

Bewahren Sie sämtliche Unterlagen – darunter Anspruchsmitteilung, ärztliche Expertise, Offerte, Rechnung, Seriennummern und Anpassunterlagen – während des gesamten Versorgungszeitraums auf. Dieser beträgt grundsätzlich sechs Jahre bei der IV und fünf Jahre bei der AHV. Die Dokumente können später wichtig werden, etwa bei Reparaturen, einem Wechsel des Fachgeschäfts oder einer erneuten Hörgeräteversorgung.

Für erwachsene IV-Versicherte können Herstellerreparaturen nach den geltenden Regeln bezuschusst werden. Details hängen vom konkreten Fall und von den aktuellen Vorgaben ab.

Verschlechtert sich das Gehör erheblich, kann unter Umständen auch vor Ablauf der regulären fünf beziehungsweise sechs Jahre eine neue Anspruchsprüfung sinnvoll sein.

Wie hoch ist die private Zuzahlung?

Die AHV und IV übernehmen keine prozentuale Beteiligung, sondern zahlen feste Pauschalen. Kostet die Versorgung mehr als die Pauschale, bezahlen Sie die Differenz selbst.

Bei einer beidseitigen Versorgung ergeben sich gemäss den Modellrechnungen folgende Beispiele:

  • Bruttopreis CHF 1’650: IV-Zuzahlung CHF 0, AHV-Zuzahlung CHF 412.50
  • Bruttopreis CHF 2’500: IV-Zuzahlung CHF 850, AHV-Zuzahlung CHF 1’262.50
  • Bruttopreis CHF 4’000: IV-Zuzahlung CHF 2’350, AHV-Zuzahlung CHF 2’762.50
  • Bruttopreis CHF 5’500: IV-Zuzahlung CHF 3’850, AHV-Zuzahlung CHF 4’262.50
  • Bruttopreis CHF 7’000: IV-Zuzahlung CHF 5’350, AHV-Zuzahlung CHF 5’762.50

Diese Beispiele sind anbieterneutral. Die tatsächlichen Kosten hängen unter anderem von Technikklasse, Servicepaket, Garantie, Zubehör sowie ein- oder beidseitiger Versorgung ab.  

Ein scheinbar günstiges Gerät kann langfristig teurer werden, wenn Nachkontrollen, Reinigungen oder Reparaturleistungen separat verrechnet werden. Umgekehrt kann ein höherer Paketpreis wirtschaftlich sein, wenn die Betreuung über fünf oder sechs Jahre bereits eingeschlossen ist.

Was geschieht, wenn das Hörgerät weniger als die Pauschale kostet?

Die Pauschale wird grundsätzlich direkt an die versicherte Person ausbezahlt. Liegt der Rechnungsbetrag unter dem zugesprochenen Betrag, darf die versicherte Person die Differenz grundsätzlich behalten.  

Voraussetzung bleibt, dass der Anspruch anerkannt ist und die Versorgung die geltenden Anforderungen erfüllt.

Sonderfall Kinder und Jugendliche

Für Minderjährige gelten andere Regeln als für Erwachsene. Meist gibt es höhere effektive Kostenlimiten und eine direkte Vergütung an zugelassene Pädakustiker.  

Da eine kindliche Hörminderung besondere diagnostische und fachliche Anforderungen stellt, sollte die Versorgung über entsprechend spezialisierte Stellen erfolgen. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber Gehör von Kindern schützen.

Vor dem Kauf sollten Sie prüfen, ob Sie alle wesentlichen Schritte erledigt haben:

  • Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht
  • anerkannte HNO-/ORL-Fachperson aufgesucht
  • medizinische Expertise und Anspruchsvoraussetzungen geklärt
  • schriftliche Mitteilung der IV-Stelle abgewartet
  • mindestens zwei vergleichbare Offerten geprüft
  • Hörgeräte im Alltag getestet
  • Modell, Seriennummern, Service und Garantie schriftlich festgehalten
  • vollständige Rechnung erhalten
  • Rechnungsformular ausgefüllt
  • Rechnungskopie an die IV-Stelle gesendet
  • sämtliche Unterlagen für fünf beziehungsweise sechs Jahre aufbewahrt

Erst Anspruch klären, dann kaufen

Die AHV und IV leisten einen wichtigen Beitrag an Hörgeräte, übernehmen aber nicht automatisch sämtliche Kosten. Die Unterstützung erfolgt als feste Pauschale und unterscheidet sich je nach Versicherung, ein- oder beidseitiger Versorgung und Versorgungszyklus. Klären Sie den Anspruch vor dem Kauf schriftlich und vergleichen Sie nur Angebote, bei denen Gerät, Anpassung, Service, Zubehör und Garantie transparent ausgewiesen sind. So vermeiden Sie unnötige finanzielle Risiken und können die tatsächliche private Zuzahlung realistisch beurteilen.